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Zehn Fragen und Antworten für den kommunalen Bereich
(Vorabdruck aus der NIEDERSÄCHSISCHEN GEMEINDE 01/2012)
Von Thorsten Bullerdiek und Oliver Kamlage*
Immer häufiger beobachten wir Menschen, die vorzugweise in Cafes, Gaststätten oder Diskotheken an merkwürdigen Stiften, die zum Teil wie Kugelschreiber aussehen, ziehen. Die als „Elektronische Zigarette“, „E-Zigarette“, „Dampferzeuger“ oder „Dampfer“, bezeichneten Produkte erfreuen sich – wie andere neuartige Wellness- oder Lifestyleprodukte auch – immer größerer Beliebtheit.
Gewiss sind Wellness- oder Lifestyleprodukte nicht immer gesund, aber sie sorgen beim Käufer manchmal für Wohlbefinden. Sicher ist nur, dass sie regelmäßig der Erleichterung des Geldbeutels dienen. Die „E-Raucher“ oder „Dampfer“, wie sie sich selbst gern bezeichnen, scheinen allerdings zufrieden zu sein.
Bisher haben sich in den Städten und Gemeinden noch keine negativen Effekte gezeigt. Im Gegensatz zum Tabakkonsum gibt es weder Beschwerden, noch Rauch, keine Brandgefahr und auch keine Kippen. Dennoch wird das Thema heiß diskutiert, und es stellen sich einige Fragen für die Diskussion vor Ort.
1. Wie funktionieren E-Zigaretten?
E-Zigaretten bestehen aus einem Akku, einem Verdampfer und einem Tank. In den Tank wird eine Flüssigkeit (Liquid) eingefüllt, die es mit oder ohne Nikotin gibt. Das Liquid wird inhaliert und – wie beim Kochen – wird Wasserdampf freigesetzt. Abhängig von der verdampften Flüssigkeit werden weitere Stoffe frei (wie auch bei Deos oder Haarsprays), die jedoch in der Luft wenig bis gar nicht wahrnehmbar sind. Bei der E-Zigarette entsteht kein Verbrennungs-, sondern ein Verdampfungsprozess, bei dem Wasserdampf und geruchloses Propylenglycol (Lebensmittelzusatzstoff E 1520) in die Luft abgegeben werden. Propylenglycol ist beispielsweise in Kaugummi, Cremes, Zahnpasta, Zigaretten und zahlreichen Arzneimitteln enthalten und wird bisher für den Menschen nach oraler Aufnahme als ungefährlich eingestuft.1
2. Wie sind diese Produkte einzuordnen?
Der Gebrauch dieser Produkte ist im Rahmen der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) grundsätzlich statthaft, solange Dritte nicht beeinträchtigt werden. Hierfür gibt es bisher keine substanzhaltigen Nachweise. Allerdings rät das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) zur Vorsicht im Umgang mit elektronischen Zigaretten. In einer bereits am 5. Januar 2008 unter http://www.bfr.bund.de veröffentlichten Stellungnahme legt das BfR dar, dass bereits die Aufnahme von Nikotin ohne zusätzliche Substanzen die Gesundheit gefährden kann. Deshalb sei grundsätzlich ein vorsichtiger Umgang mit den elektronischen Zigaretten zu empfehlen. Vor allem rät das BfR dazu, die nikotinhaltigen Kartuschen außerhalb der Reichweite von Kindern aufzubewahren, weil sie verschluckt oder die nikotinhaltige Lösung leicht herausgelutscht werden könnte. Hierzu ist anzumerken, dass diese Hinweise aber auch bei anderen Produkten wie Haushaltsreiniger, Chemikalien und Arzneien zu beachten sind. Die neueren Liquidverpackungen wurden entsprechend geändert.
3. Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes
Die Verwendung dieser Produkte fällt nach Einschätzung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz, da in den E-Zigaretten kein Tabak verbrannt, kein teerhaltiges Kondensat erzeugt und an die Umwelt abgeben wird.2
4. Dürfen diese Produkte in Gaststätten verwendet werden?
In Niedersachsen ist die Verwendung erlaubt. Es sei denn, die Inhaberin oder der Inhaber der Gaststätte untersagt die Benutzung im Rahmen ihres oder seines Hausrechts (Art. 13 GG). Zu anderen Ergebnissen kommt in Nordrhein-Westfalen aber zum Beispiel die Stadt Köln, die die Benutzung der E-Zigaretten in Gaststätten untersagt hat. Allerdings ist nicht bekannt, was die Stadt Köln konkret untersagt: die Verdampfung von nikotinhaltigen oder nicht nikotinhaltigen Lösungen oder die Benutzung von Verdampfern. Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Stadt Köln ist noch nicht bekannt geworden.
5. Dürfen diese Produkte in öffentlichen Gebäuden verwendet werden?
Gegenwärtig ja, zumal keine Gefahren wie beim Tabakkonsum erkennbar sind. Es ist aber eine Untersagung im Rahmen des Hausrechtes möglich. Solange die Ungefährlichkeit dieser Produkte nicht näher belegt ist, empfiehlt es sich, von dieser Möglichkeit in besonders sensiblen Einrichtungen der Kommunen wie etwa Schulen und Kindertagesstätten bei Bedarf Gebrauch zu machen.
6. Entstehen schädliche krebserregende Stoffe, die Dritte schädigen?
Es gibt bisher keine gesicherten Nachweise der Schädlichkeit – aber auch noch keine generelle Unbedenklichkeit der verkauften Produkte. Einige Fachärzte, wie zum Beispiel die Lungenfachärzte Dr. Norbert Naber aus Cloppenburg3 oder Alexander Schulz aus Hannover4 sehen aber beispielsweise Gäste in Restaurants und Kneipen nicht durch den Dampf der E-Zigaretten gesundheitlich gefährdet. Die krebserregenden Stoffe, die das konventionelle Passivrauchen so gefährlich machten, seien in den Flüssigkeiten der E-Zigaretten nicht enthalten. Auch das Auspusten von nikotinhaltigem E-Zigaretten-Dampf sei für Außenstehende nicht gesundheitsgefährdend, weil das Nikotin in äußerst geringen Dosen an die Umwelt abgegeben werde. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt eine Studie der US-Wissenschaftler Zachary Cahn und Michael Siegel, wonach „die Belastung der Raumluft durch E-Zigaretten mit der Belastung beim Kartoffeln kochen vergleichbar sein soll“. Ein Nebenstromrauch wie beim Tabakrauchen ist bei der elektrischen Zigarette nicht vorhanden5. Nach Auffassung des BfR sollten für die Nutzung der elektronischen Zigaretten in Innenräumen keine anderen Vorschriften gelten als bei herkömmlichen Zigaretten. Bisher sei ungeklärt, wie viel Nikotin nach dem Ausatmen des Inhalats in die Umgebung abgeben wird. Weitere Studien bleiben abzuwarten.
7. Genussmittel oder Arznei?
Auf jeden Fall sind Produkte, die Nikotin enthalten, nicht gesund, da Nikotin ein starkes Nervengift ist. Derzeit werden Liquids mit und ohne Nikotin vertrieben. Während die Liquids ohne Nikotin bisher in der Diskussion vernachlässigt wurden und wohl auch als ganz normales Lebens-/Genussmittel anzusehen sind, hat ein teilweise ideologischer Streit begonnen, ob Liquids mit Nikotin als Arzneimittel anzusehen sind und damit nur in Apotheken vertrieben werden dürfen. Dies hätte nach unserer Ansicht aber auch Folgen für die „klassischen“ Tabakwaren. Wir halten es für wenig sinnvoll, E-Zigaretten, Tabakwaren, Alkohol oder weitere Genussmittel in Apotheken vorzuhalten. Bisher wurde es vom EuGH abgelehnt, derartige Produkte als Arzneimittel einzustufen (Urteil vom 15.1.2009 – C-140/07) siehe auch: Prof. Dr. Wolfgang Voit, http://www.lto.de/de/html/nachrichten/5311/streit-ueber-e-zigaretten-blauer-dunst-aus-der-apotheke/#). Daher spricht vieles für eine Einstufung als Genussmittel, mit der Folge, dass der Verkauf unter Beachtung der Bestimmungen des Lebensmittelrechts weiterhin in Tabakläden, Supermärkten oder auch an Tankstellen erfolgen kann.
8. Gibt es eine Verwechslungsgefahr?
Nein, da zunächst der entstehende Dampf im Gegensatz zu „normalem“ Rauch weder riecht noch ein derartiges Volumen erreicht. Die neuere Generation der E-Zigaretten ist auch in der Form- und Farbgebung zudem sehr klar von „normalen“ Zigaretten zu unterscheiden (siehe Foto).
9. Ausblick
Der Druck auf eine Regelung für ein Produkt, das offensichtlich in einer Regelungslücke entstanden ist, wächst mit immer weiter steigenden Verkaufszahlen. Ob allerdings überhaupt eine Regelung geschaffen werden muss und der Konsument – wie derzeit – gegebenenfalls eine eigene verantwortungsvolle Entscheidung treffen kann und darf, ist auch eine Option am Ende weiterer Studien und der laufenden Diskussionen. Derzeit drängen das Bundesland Nordrhein-Westfalen und auch das Deutsche Krebsforschungszentrum – allerdings bisher ohne verlässliche Studien – auf Regulierungen. Ein Verbot dürfte es, wenn überhaupt, nur für nikotinhaltige Produkte und nur dann geben können, wenn verlässliche Studien vorliegen. Zudem dürften die Produkte auch weiterentwickelt und bei entsprechenden Vorgaben sicherer werden.
10. Fazit
Weniger Hektik bei dem Thema wäre angebracht. Ohne Rechtsgrundlage und verlässliche Erkenntnisse zu konkreten Gefahren können und dürfen die Städte und Gemeinden den Gebrauch von E-Zigaretten – zum Beispiel in Gaststätten – ordnungsrechtlich nicht untersagen. Hinsichtlich der Verwendung von Nikotin in E-Zigaretten wird der Gesetzgeber eine Entscheidung treffen können und gegebenenfalls müssen, wenn er über gesicherte Erkenntnisse verfügt. Problematisch kann es aber werden, wenn der Handel der Produkte nicht mehr offen und damit kontrollierbar erfolgt, sondern sich ein „grauer“ Markt entwickelt. Daher sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Abgabe der in den Verdampfern verwendeten Liquids nicht besser lebensmittelrechtlich kontrolliert und mit den Inhaltsstoffen ausgezeichnet im Supermarkt oder Tabakladen unter Beachtung des Jugendschutzes erfolgen sollte und nicht unkontrolliert.
* Die Autoren:
Thorsten Bullerdiek ist Beigeordneter und Sprecher des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes und unter anderem zuständig für Ordnungs-, Gaststätten- und Gewerberecht.
Oliver Kamlage ist als Referatsleiter beim Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund unter anderem zuständig für die Bereiche Gesundheit und Nichtraucherschutz.
1 Quellennachweise bei Wikipedia: „Elektronische Zigarette“.
2 ebenso Weißer, Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz, Erl. 2 zu § 1.
3 NORDWESTZEITUNG Oldenburg vom 5.1.2011).
4 Neue Presse vom 17.11.2011.
5 Quellennachweise bei Wikipedia: „Elektronische Zigarette“.